Bundesrecht konsolidiert

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Eichgebührenverordnung 2013 § 1

Kurztitel

Eichgebührenverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 311/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EGVO 2013

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Zulassung, Konformitätsbewertungsverfahren und Gleichwertigkeit von Produkten

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Im Verfahren betreffend die Zulassung einer Bauart von Messgeräten oder Messgeräteteilen zur Eichung (Paragraphen 38 bis 41 MEG) oder bei der Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens (Paragraph 18, Ziffer 4, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Absatz eins, zu entrichten.
  2. Absatz 2,Im Verfahren betreffend die Zulassung von Abfertigungsstellen (Paragraph 33, Absatz 2, MEG) sowie öffentlichen Wägeanstalten (Paragraph 62 a, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Absatz 2, zu entrichten.
  3. Absatz 3,Im Verfahren betreffend die Zulassung von Herstellerzeichen für Maßbehältnisse (Paragraph 29, Absatz eins, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Absatz 3, zu entrichten.
  4. Absatz 4,Im Verfahren betreffend die beantragte Feststellung der Gleichwertigkeit von Produkten (Paragraph 38, Absatz 9, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Absatz 4, zu entrichten.
  5. Absatz 5,In Verfahren, für die eine Veröffentlichung des Ergebnisses im Amtsblatt für das Eichwesen vorgesehen ist, sind Gebühren gemäß Tarif A Absatz 5, zu entrichten.
  6. Absatz 6,Die Gebühren gemäß Tarif A Absatz eins bis 4 sowie Absatz 5, Ziffer eins, sind auch dann zu entrichten, wenn der Antrag abgewiesen, zurückgewiesen oder vom Antragsteller zurückgezogen wurde.

Im RIS seit

24.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2013

Gesetzesnummer

20008619

Dokumentnummer

NOR40157353

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