Kurztitel

Eichgebührenverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Zulassung, Konformitätsbewertungsverfahren und Gleichwertigkeit von Produkten

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Im Verfahren betreffend die Zulassung einer Bauart von Messgeräten oder Messgeräteteilen zur Eichung (Paragraphen 38 bis 41 MEG) oder bei der Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens (Paragraph 18, Ziffer 4, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Absatz eins, zu entrichten.
  2. Absatz 2,Im Verfahren betreffend die Zulassung von Abfertigungsstellen (Paragraph 33, Absatz 2, MEG) sowie öffentlichen Wägeanstalten (Paragraph 62 a, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Absatz 2, zu entrichten.
  3. Absatz 3,Im Verfahren betreffend die Zulassung von Herstellerzeichen für Maßbehältnisse (Paragraph 29, Absatz eins, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Absatz 3, zu entrichten.
  4. Absatz 4,Im Verfahren betreffend die beantragte Feststellung der Gleichwertigkeit von Produkten (Paragraph 38, Absatz 9, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Absatz 4, zu entrichten.
  5. Absatz 5,In Verfahren, für die eine Veröffentlichung des Ergebnisses im Amtsblatt für das Eichwesen vorgesehen ist, sind Gebühren gemäß Tarif A Absatz 5, zu entrichten.
  6. Absatz 6,Die Gebühren gemäß Tarif A Absatz eins bis 4 sowie Absatz 5, Ziffer eins, sind auch dann zu entrichten, wenn der Antrag abgewiesen, zurückgewiesen oder vom Antragsteller zurückgezogen wurde.