(4)Absatz 4,Bestehen begründete Zweifel am Weiterbestehen der Eignung, insbesondere nach schwerer Krankheit, darf eine Person nur dann qualifizierte Tätigkeiten ausüben, wenn ihre Eignung durch ein Gutachten gemäß Abs. 2 oder 3 erneut festgestellt wurde.Bestehen begründete Zweifel am Weiterbestehen der Eignung, insbesondere nach schwerer Krankheit, darf eine Person nur dann qualifizierte Tätigkeiten ausüben, wenn ihre Eignung durch ein Gutachten gemäß Absatz 2, oder 3 erneut festgestellt wurde.