(3)Absatz 3,Eine Untersuchung nach Abs. 2 ist nicht erforderlich, wenn innerhalb der angeführten Fristen ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, eingeholt wurde, das Gutachten zum Ergebnis kommt, dass die betreffende Person zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, geeignet ist und für Personen, die bei ihrer Tätigkeit farbige Signale zu beachten haben, zusätzlich ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen wird.Eine Untersuchung nach Absatz 2, ist nicht erforderlich, wenn innerhalb der angeführten Fristen ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Führerscheingesetz – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, eingeholt wurde, das Gutachten zum Ergebnis kommt, dass die betreffende Person zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997,, geeignet ist und für Personen, die bei ihrer Tätigkeit farbige Signale zu beachten haben, zusätzlich ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen wird.