Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung § 3

Kurztitel

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 31/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbEPV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Mindestalter

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Qualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die mindestens 18 Jahre alt sind.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für in Ausbildung befindliche Personen, die unter Aufsicht einer geeigneten Person tätig sind, und für das Betreten des Gefahrenraums, sofern eine Begleitung durch eine geeignete Person erfolgt und durch betriebliche Maßnahmen im Einzelfall die Sicherheit gewährleistet wird.

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20008234

Dokumentnummer

NOR40147292

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/31/P3/NOR40147292

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