Kurztitel

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Text

Mindestalter

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Qualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die mindestens 18 Jahre alt sind.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für in Ausbildung befindliche Personen, die unter Aufsicht einer geeigneten Person tätig sind, und für das Betreten des Gefahrenraums, sofern eine Begleitung durch eine geeignete Person erfolgt und durch betriebliche Maßnahmen im Einzelfall die Sicherheit gewährleistet wird.