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Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung § 23

Kurztitel

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 31/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbEPV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

2. Abschnitt
Besondere Ausbildungen

Betriebsdienst

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung darf ausgeübt werden
    1. Ziffer eins
      das Betreten von Eisenbahnanlagen mit Ausnahme der hiefür bestimmten Stellen;
    2. Ziffer 2
      die Weitergabe von betrieblichen Informationen im Betriebsdienst;
    3. Ziffer 3
      die Bewachung von Eisenbahnkreuzungen durch Armzeichen;
    4. Ziffer 4
      die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Notfallmanagement;
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, dürfen Eisenbahnanlagen auch dann betreten werden, wenn diese im Einzelfall oder im Rahmen der Ausbildung von geschulten Eisenbahnbediensteten begleitet werden und durch zusätzliche betriebliche Maßnahmen ein gefahrloses Betreten gewährleistet wird.
  3. Absatz 3,Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Betriebsdienst“ umfassen im Wesentlichen
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten auf und in Eisenbahnanlagen;
    2. Ziffer 2
      die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;
    3. Ziffer 3
      die Bewachung von Eisenbahnkreuzungen durch Armzeichen
    4. Ziffer 4
      die Vornahme von Tätigkeiten im Notfallmanagement auf Anordnung;
    5. Ziffer 5
      die betriebliche Meldung von wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten.
  4. Absatz 4,Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
    1. Ziffer eins
      Grundkenntnisse in Bezug auf eisenbahnspezifische Begriffe (Bedeutung der Signale, Grundregeln der betrieblichen Kommunikation, Gestaltung der Bahn- und Gleisanlagen);
    2. Ziffer 2
      Basisinformationen zu Zugfahrt und Verschubfahrt;
    3. Ziffer 3
      Sicheres und eigenverantwortliches Verhalten im Gefahrenraum, Schutzausrüstung;
    4. Ziffer 4
      Bewachung von Eisenbahnkreuzungen durch Armzeichen:
      1. Litera a
        Signalmittel;
      2. Litera b
        Zeichengebung;
      3. Litera c
        Bewachungsvorgang (Beginn und Ende).
  5. Absatz 5,Auf die Ausbildungszeit nach Absatz 4, kann eine abgeschlossene Ausbildung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, die die in Absatz 4, Ziffer eins bis 3 angesprochenen Fachkenntnisse vermittelt, im Ausmaß von höchstens sechs Unterrichtseinheiten angerechnet werden.
  6. Absatz 6,Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine mündliche Prüfung über die allgemeinen Fachkenntnisse abzulegen. Die mündliche Prüfung entfällt, wenn innerhalb der Frist eine mündliche Prüfung für eine andere Ausbildung, die auf „Betriebsdienst“ aufbaut, erfolgreich abgelegt wird und die für Betriebsdienst erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse bei dieser Prüfung berücksichtigt werden.
  7. Absatz 7,Vor Ausübung einer Tätigkeit nach Absatz eins, ist zusätzlich eine Einweisung in die örtlichen Verhältnisse erforderlich.

Schlagworte

Bahnanlage

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20008234

Dokumentnummer

NOR40147312

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