(5)Absatz 5,Auf die Ausbildungszeit nach Abs. 4 kann eine abgeschlossene Ausbildung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, die die in Abs. 4 Z 1 bis 3 angesprochenen Fachkenntnisse vermittelt, im Ausmaß von höchstens sechs Unterrichtseinheiten angerechnet werden.Auf die Ausbildungszeit nach Absatz 4, kann eine abgeschlossene Ausbildung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, die die in Absatz 4, Ziffer eins bis 3 angesprochenen Fachkenntnisse vermittelt, im Ausmaß von höchstens sechs Unterrichtseinheiten angerechnet werden.