Absatz eins,Nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung darf ausgeübt werden
- Ziffer einsdas Betreten von Eisenbahnanlagen mit Ausnahme der hiefür bestimmten Stellen;
- Ziffer 2die Weitergabe von betrieblichen Informationen im Betriebsdienst;
- Ziffer 3die Bewachung von Eisenbahnkreuzungen durch Armzeichen;
- Ziffer 4die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Notfallmanagement;