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Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung § 12

Kurztitel

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 31/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbEPV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Durchführung der Prüfung

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Die Prüfung darf nur durch eine Person durchgeführt werden, die gemäß Paragraph 21 c, EisbG von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum sachverständigen Prüfer bestellt wurde. Der sachverständige Prüfer muss während der gesamten Prüfung anwesend sein.
  2. Absatz 2,Bei mündlichen, schriftlichen und praktischen Prüfungen dürfen keine Gründe vorliegen, die die Unbefangenheit des Prüfers in Zweifel ziehen.
  3. Absatz 3,Die mündliche Prüfung einer Person soll für jeden Prüfungsgegenstand zumindest 15 Minuten dauern und ist grundsätzlich nach 20 Minuten zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Aufgaben bei einer schriftlichen oder einer praktischen Prüfung sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten gelöst werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
  5. Absatz 5,Bei praktischen Prüfungen sind die zu lösenden Aufgaben, die zugelassenen Hilfsmittel sowie die heranzuziehenden Einrichtungen und Arbeitsmittel unmittelbar vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben und während der Prüfung zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6,Schriftliche und praktische Prüfungen können auch automationsunterstützt durchgeführt werden.
  7. Absatz 7,Die geprüfte Person hat die Prüfung bestanden, wenn aufgrund der Prüfungsergebnisse davon ausgegangen werden kann, dass die geprüfte Person unter Berücksichtigung der Aufgabenbereiche über die für die Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse und die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache verfügt.

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20008234

Dokumentnummer

NOR40147301

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