Absatz eins,Die Prüfung darf nur durch eine Person durchgeführt werden, die gemäß Paragraph 21 c, EisbG von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum sachverständigen Prüfer bestellt wurde. Der sachverständige Prüfer muss während der gesamten Prüfung anwesend sein.