Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pharmakovigilanz-Verordnung 2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
11.10.2013
Außerkrafttretensdatum
28.01.2025
Abkürzung
PhVO 2013
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 4.Paragraph 4,
Erhält die/der Meldepflichtige auf Grund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit Informationen über
Humanarzneimittel hinsichtlich vermuteter Nebenwirkungen, oder
Tierarzneimittel hinsichtlich
vermuteter schwerwiegender Nebenwirkungen oder
vermuteter Nebenwirkungen beim Menschen oder
nicht vorschriftsmäßiger Verwendung oder
Ausbleiben der erwarteten Wirksamkeit, oder
nicht ausreichender Wartezeiten
die im Inland aufgetreten sind, so hat sie/er darüber das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich zu informieren.
Im RIS seit
11.10.2013
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20008606
Dokumentnummer
NOR40156891