Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pharmakovigilanz-Verordnung 2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
11.10.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PhVO 2013
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Sofortige Meldung
§ 10.Paragraph 10,
Falls auf Grund der gemäß dieser Verordnung zu meldenden Sachverhalte eine unmittelbare Gefährdung von Leben oder ernstliche und erhebliche Gefährdung der Gesundheit zu besorgen ist, muss neben der elektronischen oder schriftlichen Meldung eine sofortige Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen telefonisch erfolgen.
Im RIS seit
11.10.2013
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Gesetzesnummer
20008606
Dokumentnummer
NOR40156897