Pharmakovigilanz-Verordnung 2013
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2013,
römisch fünf
Paragraph 10
11.10.2013
PhVO 2013
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Falls auf Grund der gemäß dieser Verordnung zu meldenden Sachverhalte eine unmittelbare Gefährdung von Leben oder ernstliche und erhebliche Gefährdung der Gesundheit zu besorgen ist, muss neben der elektronischen oder schriftlichen Meldung eine sofortige Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen telefonisch erfolgen.
24.10.2024
20008606
NOR40156897