Kurztitel

Pharmakovigilanz-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

11.10.2013

Abkürzung

PhVO 2013

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Sofortige Meldung

Paragraph 10,

Falls auf Grund der gemäß dieser Verordnung zu meldenden Sachverhalte eine unmittelbare Gefährdung von Leben oder ernstliche und erhebliche Gefährdung der Gesundheit zu besorgen ist, muss neben der elektronischen oder schriftlichen Meldung eine sofortige Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen telefonisch erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

20008606

Dokumentnummer

NOR40156897