Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
ZASS-Ausbildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.10.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZASS-AV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Prüfungskommission
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Vom Rechtsträger des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz ist eine Prüfungskommission für die Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfungen einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:
die Lehrgangsleitung oder deren Stellvertretung als Vorsitzende/r,
ein/e Vertreter/in der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer,
die Lehrkraft des jeweiligen Prüfungsfachs.
(2)Absatz 2,Als Beobachter/innen können zur Prüfungskommission
ein/e vom/von der Landeshauptmann/-frau entsandte/r Vertreter/in und
ein/e Vertreter/in der Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen
entsandt werden.
(3)Absatz 3,Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission gemäß Abs. 1 in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission gemäß Absatz eins, in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4)Absatz 4,Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder und Beobachter/innen ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in die übrigen Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter/innen gemäß Abs. 1 anwesend sind.Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder und Beobachter/innen ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in die übrigen Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter/innen gemäß Absatz eins, anwesend sind.
Schlagworte
Vertreterin, Beobachterin, Dienstnehmerin, Stellvertreterin
Im RIS seit
04.10.2013
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013
Gesetzesnummer
20008593
Dokumentnummer
NOR40156445