Bundesrecht konsolidiert

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ZASS-Ausbildungsverordnung § 6

Kurztitel

ZASS-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 283/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZASS-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Prüfungskommission

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Vom Rechtsträger des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz ist eine Prüfungskommission für die Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfungen einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:
    1. Ziffer eins
      die Lehrgangsleitung oder deren Stellvertretung als Vorsitzende/r,
    2. Ziffer 2
      ein/e Vertreter/in der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer,
    3. Ziffer 3
      die Lehrkraft des jeweiligen Prüfungsfachs.
  2. Absatz 2,Als Beobachter/innen können zur Prüfungskommission
    1. Ziffer eins
      ein/e vom/von der Landeshauptmann/-frau entsandte/r Vertreter/in und
    2. Ziffer 2
      ein/e Vertreter/in der Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen
    entsandt werden.
  3. Absatz 3,Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission gemäß Absatz eins, in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Absatz 4,Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder und Beobachter/innen ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in die übrigen Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter/innen gemäß Absatz eins, anwesend sind.

Schlagworte

Vertreterin, Beobachterin, Dienstnehmerin, Stellvertreterin

Im RIS seit

04.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2013

Gesetzesnummer

20008593

Dokumentnummer

NOR40156445

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