Absatz eins,Vom Rechtsträger des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz ist eine Prüfungskommission für die Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfungen einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:
- Ziffer einsdie Lehrgangsleitung oder deren Stellvertretung als Vorsitzende/r,
- Ziffer 2ein/e Vertreter/in der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer,
- Ziffer 3die Lehrkraft des jeweiligen Prüfungsfachs.