Kurztitel

ZASS-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Text

Prüfungskommission

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Vom Rechtsträger des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz ist eine Prüfungskommission für die Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfungen einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:
    1. Ziffer eins
      die Lehrgangsleitung oder deren Stellvertretung als Vorsitzende/r,
    2. Ziffer 2
      ein/e Vertreter/in der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer,
    3. Ziffer 3
      die Lehrkraft des jeweiligen Prüfungsfachs.
  2. Absatz 2,Als Beobachter/innen können zur Prüfungskommission
    1. Ziffer eins
      ein/e vom/von der Landeshauptmann/-frau entsandte/r Vertreter/in und
    2. Ziffer 2
      ein/e Vertreter/in der Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen
    entsandt werden.
  3. Absatz 3,Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission gemäß Absatz eins, in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Absatz 4,Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder und Beobachter/innen ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in die übrigen Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter/innen gemäß Absatz eins, anwesend sind.