Bundesrecht konsolidiert

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ZASS-Ausbildungsverordnung § 4

Kurztitel

ZASS-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 283/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZASS-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Lehr- und Fachkräfte

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Rechtsträger des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz hat Lehrkräfte für den theoretischen Unterricht und Fachkräfte für die praktischen Übungen heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Als Lehrkräfte für die einzelnen Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1 sind folgende Personen heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Angehörige/r des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,
    2. Ziffer 2
      Fachärzte/-innen für Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie,
    3. Ziffer 3
      Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz,
    4. Ziffer 4
      sonstige fachkompetente Personen,
    die für das betreffende Unterrichtsfach fachlich qualifiziert und didaktisch geeignet sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen.
  3. Absatz 3,Als Fachkräfte sind Personen gemäß Absatz 2, heranzuziehen, die fachlich qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Zu den Aufgaben der Fachkräfte zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Anleitung der Teilnehmer/innen im Rahmen der praktischen Übungen und
    2. Ziffer 2
      Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des theoretischen Unterrichts.

Schlagworte

Lehrkraft, Mundchirurgie, Fachärztin, Teilnehmerin

Im RIS seit

04.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2013

Gesetzesnummer

20008593

Dokumentnummer

NOR40156443

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