Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
ZASS-Ausbildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.10.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZASS-AV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Lehr- und Fachkräfte
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Rechtsträger des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz hat Lehrkräfte für den theoretischen Unterricht und Fachkräfte für die praktischen Übungen heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Als Lehrkräfte für die einzelnen Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1 sind folgende Personen heranzuziehen:
Angehörige/r des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,
Fachärzte/-innen für Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie,
Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz,
sonstige fachkompetente Personen,
die für das betreffende Unterrichtsfach fachlich qualifiziert und didaktisch geeignet sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen.
(3)Absatz 3,Als Fachkräfte sind Personen gemäß Abs. 2 heranzuziehen, die fachlich qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Zu den Aufgaben der Fachkräfte zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:Als Fachkräfte sind Personen gemäß Absatz 2, heranzuziehen, die fachlich qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Zu den Aufgaben der Fachkräfte zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
Anleitung der Teilnehmer/innen im Rahmen der praktischen Übungen und
Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des theoretischen Unterrichts.
Schlagworte
Lehrkraft, Mundchirurgie, Fachärztin, Teilnehmerin
Im RIS seit
04.10.2013
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013
Gesetzesnummer
20008593
Dokumentnummer
NOR40156443