(3)Absatz 3,Als Fachkräfte sind Personen gemäß Abs. 2 heranzuziehen, die fachlich qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Zu den Aufgaben der Fachkräfte zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:Als Fachkräfte sind Personen gemäß Absatz 2, heranzuziehen, die fachlich qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Zu den Aufgaben der Fachkräfte zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
Anleitung der Teilnehmer/innen im Rahmen der praktischen Übungen und
Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des theoretischen Unterrichts.