Bundesrecht konsolidiert

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ZASS-Ausbildungsverordnung § 2

Kurztitel

ZASS-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 283/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZASS-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Hauptstück
Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz

1. Abschnitt
Allgemeines

Duale Ausbildung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz dauert drei Jahre und umfasst mindestens 600 Stunden theoretische und mindestens 3 000 Stunden praktische Ausbildung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Ausbildung findet in einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz statt und umfasst die gemäß Anlage 1 festgelegten Ausbildungsinhalte.
  3. Absatz 3,Die praktische Ausbildung erfolgt in einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Zahnärztegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2012,, im Ausmaß von mindestens 24 Wochenstunden.
  4. Absatz 4,Wird das Dienstverhältnis gemäß Absatz 3, während der theoretischen Ausbildung beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, kann die theoretische Ausbildung drei Monate fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung über diesen Zeitraum hinaus ist zulässig, sofern die praktische Ausbildung zur Gänze abgeschlossen ist.

Im RIS seit

04.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2013

Gesetzesnummer

20008593

Dokumentnummer

NOR40156441

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