Bundesrecht konsolidiert

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MAB-Ausbildungsverordnung Anl. 10

Kurztitel

MAB-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 282/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MAB-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anlage 10

MAB-Basiskompetenzen

Der/Die Absolvent/in

  1. Ziffer eins
    hat einen Überblick über die wesentlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens, die Gesundheitsberufe sowie deren Rechtsgrundlagen;
  2. Ziffer 2
    erkennt Notfälle und setzt die entsprechenden Erste-Hilfe-Maßnahmen;
  3. Ziffer 3
    verfügt über Grundkenntnisse im Sinne eines Grundverständnisses für hygienerelevante Maßnahmen im medizinischen Kontext;
  4. Ziffer 4
    verfügt über Basisfertigkeiten der Kommunikation und setzt diese im Rahmen der Teamarbeit ein;
  5. Ziffer 5
    ist sich im Umgang mit Patienten/-innen der Bedeutung der Wahrung der Menschenrechte und einer kultursensiblen und zielgruppenorientierten Haltung bewusst;
  6. Ziffer 6
    ist mit den Mindestanforderungen an eine Patientendokumentation vertraut und verfügt über Grundkenntnisse der medizinischen Terminologie;
  7. Ziffer 7
    kann ergonomische Prinzipien im Alltag anwenden;
  8. Ziffer 8
    hat einen Einblick in exemplarische ethische Spannungsfelder der Gesundheitsversorgung.

Schlagworte

Absolventin, Patientin

Im RIS seit

04.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

20008592

Dokumentnummer

NOR40156424

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