Kurztitel

MAB-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Text

Anlage 10

MAB-Basiskompetenzen

Der/Die Absolvent/in

  1. Ziffer eins
    hat einen Überblick über die wesentlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens, die Gesundheitsberufe sowie deren Rechtsgrundlagen;
  2. Ziffer 2
    erkennt Notfälle und setzt die entsprechenden Erste-Hilfe-Maßnahmen;
  3. Ziffer 3
    verfügt über Grundkenntnisse im Sinne eines Grundverständnisses für hygienerelevante Maßnahmen im medizinischen Kontext;
  4. Ziffer 4
    verfügt über Basisfertigkeiten der Kommunikation und setzt diese im Rahmen der Teamarbeit ein;
  5. Ziffer 5
    ist sich im Umgang mit Patienten/-innen der Bedeutung der Wahrung der Menschenrechte und einer kultursensiblen und zielgruppenorientierten Haltung bewusst;
  6. Ziffer 6
    ist mit den Mindestanforderungen an eine Patientendokumentation vertraut und verfügt über Grundkenntnisse der medizinischen Terminologie;
  7. Ziffer 7
    kann ergonomische Prinzipien im Alltag anwenden;
  8. Ziffer 8
    hat einen Einblick in exemplarische ethische Spannungsfelder der Gesundheitsversorgung.