Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arzneispezialitätenregister 2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
29.01.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Eintragungen gemäß § 1 Z 1 und 2 sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:Die Eintragungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und 2 sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:
Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer,
Name der Arzneispezialität,
Zulassungs- bzw. Registrierungsinhaber,
Angaben darüber, inwieweit die Abgabe der Arzneispezialität der Rezeptpflicht oder den Vorschriften über Suchtgifte unterliegt, und
Zusammensetzung nach Art und Menge jener Bestandteile, die Einfluss auf die Wirksamkeit, Verträglichkeit oder Haltbarkeit der Arzneispezialität haben.
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 23 Z 1, BGBl. II Nr. 10/2025)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Artikel 23, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,) (2)Absatz 2,Die Eintragungen gemäß § 1 Z 3 sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:Die Eintragungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:
Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer nach § 4 Abs. 3,Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer nach Paragraph 4, Absatz 3,,
Name der Arzneispezialität,
Inhaber der Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport,
Angaben darüber, inwieweit die Abgabe der Arzneispezialität der Rezeptpflicht oder den Vorschriften über Suchtgifte unterliegt, und
Schlagworte
Zulassungsnummer
Im RIS seit
31.01.2025
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Gesetzesnummer
20008583
Dokumentnummer
NOR40268077