Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Arzneispezialitätenregister 2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
24.09.2013
Außerkrafttretensdatum
28.01.2025
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Eintragungen gemäß § 1 Z 1 und 2 sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:Die Eintragungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und 2 sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:
Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer,
Name der Arzneispezialität,
Zulassungs- bzw. Registrierungsinhaber,
Angaben darüber, inwieweit die Abgabe der Arzneispezialität der Rezeptpflicht oder den Vorschriften über Suchtgifte unterliegt,
Zusammensetzung nach Art und Menge jener Bestandteile, die Einfluss auf die Wirksamkeit, Verträglichkeit oder Haltbarkeit der Arzneispezialität haben, und
bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren der Hinweis, ob eine Wartezeit erforderlich ist, oder dass die Arzneispezialität nicht an Tieren angewendet werden darf, aus denen Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden können.
(2)Absatz 2,Die Eintragungen gemäß § 1 Z 3 sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:Die Eintragungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:
Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer nach § 4 Abs. 3,Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer nach Paragraph 4, Absatz 3,,
Name der Arzneispezialität,
Inhaber der Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport,
Angaben darüber, inwieweit die Abgabe der Arzneispezialität der Rezeptpflicht oder den Vorschriften über Suchtgifte unterliegt, und
Schlagworte
Zulassungsnummer
Im RIS seit
23.09.2013
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Gesetzesnummer
20008583
Dokumentnummer
NOR40156241