Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Überprüfung von Versicherungsverträgen
§ 6.Paragraph 6,
Abgeschlossene Versicherungsverträge sind periodisch, mindestens jährlich, jedenfalls aber vor einer allfälligen Verlängerung auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Aufrechterhaltung zu überprüfen und das diesbezügliche Ergebnis aktenmäßig zu dokumentieren. Entbehrlich gewordene Versicherungsverträge sind zum nächstmöglichen Termin aufzukündigen.
Im RIS seit
18.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2014
Gesetzesnummer
20008220
Dokumentnummer
NOR40146549