Bundesrecht konsolidiert

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Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013 § 6

Kurztitel

Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 26/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Überprüfung von Versicherungsverträgen

Paragraph 6,

Abgeschlossene Versicherungsverträge sind periodisch, mindestens jährlich, jedenfalls aber vor einer allfälligen Verlängerung auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Aufrechterhaltung zu überprüfen und das diesbezügliche Ergebnis aktenmäßig zu dokumentieren. Entbehrlich gewordene Versicherungsverträge sind zum nächstmöglichen Termin aufzukündigen.

Im RIS seit

18.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2014

Gesetzesnummer

20008220

Dokumentnummer

NOR40146549

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/26/P6/NOR40146549

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