Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß Paragraph 70, Absatz 5, BHG 2013
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2013,
Paragraph 6
01.01.2013
Abgeschlossene Versicherungsverträge sind periodisch, mindestens jährlich, jedenfalls aber vor einer allfälligen Verlängerung auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Aufrechterhaltung zu überprüfen und das diesbezügliche Ergebnis aktenmäßig zu dokumentieren. Entbehrlich gewordene Versicherungsverträge sind zum nächstmöglichen Termin aufzukündigen.