Kurztitel

Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß Paragraph 70, Absatz 5, BHG 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Text

Überprüfung von Versicherungsverträgen

Paragraph 6,

Abgeschlossene Versicherungsverträge sind periodisch, mindestens jährlich, jedenfalls aber vor einer allfälligen Verlängerung auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Aufrechterhaltung zu überprüfen und das diesbezügliche Ergebnis aktenmäßig zu dokumentieren. Entbehrlich gewordene Versicherungsverträge sind zum nächstmöglichen Termin aufzukündigen.