(2)Absatz 2,In jenen Fällen, in denen bei Liegenschaften, Gebäuden und Superädifikaten im Eigentum des Bundes die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Versicherungsprämie überwälzt werden kann, entscheidet die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen über entsprechenden Vorschlag des zuständigen haushaltsleitenden Organs (§ 6 BHG 2013) über den Abschluss einer Versicherung.In jenen Fällen, in denen bei Liegenschaften, Gebäuden und Superädifikaten im Eigentum des Bundes die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Versicherungsprämie überwälzt werden kann, entscheidet die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen über entsprechenden Vorschlag des zuständigen haushaltsleitenden Organs (Paragraph 6, BHG 2013) über den Abschluss einer Versicherung.