Absatz eins,Für Liegenschaften, Gebäude und Superädifikate im Eigentum des Bundes ist insbesondere eine Versicherung über die gesetzliche Haftpflicht im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 218 aus 2011,, abzuschließen und mit Ausnahme von unbebauten Liegenschaften auch eine Feuerversicherung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, MRG, wenn aufgrund vertraglicher, gesetzlicher oder behördlicher Regelungen mehr als die Hälfte der Versicherungsprämien auf eine außerhalb der Bundesverwaltung stehende physische oder juristische Person überwälzt werden kann. Weiters können in den vorstehend genannten Fällen eine Versicherung gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden sowie die gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6, MRG vorgesehenen Versicherungen abgeschlossen werden. Wird die gesamte Liegenschaft oder ein gesamtes Gebäude oder Superädifikat von einer einzigen Nutzerin oder einem einzigen Nutzer ausschließlich genutzt, so kann die Versicherungspflicht auf diese Nutzerin oder diesen Nutzer überwälzt werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Ansprüche des Bundes durch diese Versicherung gedeckt werden. Die Versicherungspflicht entfällt, sofern bereits eine entsprechende Versicherung besteht.