(2)Absatz 2,Besonders wertvoll ist ein Bestandteil des Bundesvermögens, wenn dieser einen besonderen ideellen Wert darstellt, nicht wiederbeschafft werden kann oder zwar wiederbeschafft werden kann, aber sein gemeiner Wert gemäß § 10 des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG. 1955), BGBl. I Nr. 148, eine Million Euro übersteigt.Besonders wertvoll ist ein Bestandteil des Bundesvermögens, wenn dieser einen besonderen ideellen Wert darstellt, nicht wiederbeschafft werden kann oder zwar wiederbeschafft werden kann, aber sein gemeiner Wert gemäß Paragraph 10, des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG. 1955), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 148, eine Million Euro übersteigt.