Absatz eins,Ein Versicherungsvertrag über Bestandteile des Bundesvermögens darf gemäß Paragraph 70, Absatz 2, BHG 2013 abgeschlossen werden, wenn
- Ziffer einsder Abschluss einer Versicherung gesetzlich angeordnet ist,
- Ziffer 2die Versicherungsprämie überwälzt werden kann,
- Ziffer 3ein besonders wertvoller Bestandteil des Bundesvermögens vorübergehend in seinem Bestand gefährdet erscheint oder
- Ziffer 4durch den Abschluss einer Versicherung die Ziele gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BHG 2013 in höherem Maße als bei Nichtversicherung erfüllt werden.