Kurztitel

Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß Paragraph 70, Absatz 5, BHG 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Text

Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtversicherung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ein Versicherungsvertrag über Bestandteile des Bundesvermögens darf gemäß Paragraph 70, Absatz 2, BHG 2013 abgeschlossen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Abschluss einer Versicherung gesetzlich angeordnet ist,
    2. Ziffer 2
      die Versicherungsprämie überwälzt werden kann,
    3. Ziffer 3
      ein besonders wertvoller Bestandteil des Bundesvermögens vorübergehend in seinem Bestand gefährdet erscheint oder
    4. Ziffer 4
      durch den Abschluss einer Versicherung die Ziele gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BHG 2013 in höherem Maße als bei Nichtversicherung erfüllt werden.
  2. Absatz 2,Besonders wertvoll ist ein Bestandteil des Bundesvermögens, wenn dieser einen besonderen ideellen Wert darstellt, nicht wiederbeschafft werden kann oder zwar wiederbeschafft werden kann, aber sein gemeiner Wert gemäß Paragraph 10, des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG. 1955), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 148, eine Million Euro übersteigt.
  3. Absatz 3,Die Ziele gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BHG 2013 sind insbesondere dann als in höherem Maße erfüllt anzusehen, wenn der Abschluss eines Versicherungsvertrages zum klaren, überwiegenden wirtschaftlichen Vorteil des Bundes im Einzelfall erfolgt oder besondere Umstände den Abschluss eines solchen Vertrages geboten erscheinen lassen.