Bundesrecht konsolidiert

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Personalkapazitätscontrollingverordnung 2013 § 6

Kurztitel

Personalkapazitätscontrollingverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 24/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

10.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PersKapCoVo 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Berichtswesen über den Personal- und Pensionsaufwand

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler Daten zum Personal- und Pensionsaufwand des Bundes auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Im Jahresbericht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ist der Personalaufwand in Millionen Euro mit mindestens drei Dezimalstellen anzuführen und davon jedenfalls gesondert darzustellen: Aufwand für Geldbezüge, Auslandszulagen, sonstige Aufwandsentschädigungen, Vergütungen für Nebentätigkeit, sonstige Mehrdienstleistungen, Überstundenvergütungen, Jubiläumszuwendungen, Belohnungen, Geldaushilfen und Leistungsprämien, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen, Dienstgeberbeiträge sowie Sozialleistungen und Dotierungen von Rückstellungen gemäß Kontenplanverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2012,. Des Weiteren ist der Personalaufwand nach Untergliederung zu gliedern und der Personalaufwand für Bundesbedienstete, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen, gesondert auszuweisen.
  3. Absatz 3,Der Personalaufwand für die Monats- und Quartalsberichte gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ist jedenfalls zu untergliedern in Bezüge, sonstige Mehrdienstleistungen, sowie Überstundenvergütungen und ist in Millionen Euro mit mindestens drei Dezimalstellen anzuführen. Für die Quartalsberichte ist außerdem eine Prognose über den Personalaufwand und den Pensionsaufwand zu übermitteln. Des Weiteren ist der Personalaufwand nach Untergliederung zu gliedern und der Personalaufwand für Bundesbedienstete, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen, gesondert auszuweisen.
  4. Absatz 4,Der Personal- und Pensionsaufwand für den Jahresbericht ist bis spätestens zum 10. Februar des nachfolgenden Finanzjahres und der Personal- und Pensionsaufwand für die Monats- und Quartalsberichte sind bis spätestens zum 20. des folgenden Monats an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler auf elektronischem Weg weiterzuleiten.

Schlagworte

Personalaufwand, Monatsbericht

Im RIS seit

10.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2013

Gesetzesnummer

20008201

Dokumentnummer

NOR40146261

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/24/P6/NOR40146261

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