(2)Absatz 2,Im Jahresbericht gemäß § 4 Abs. 2 ist der Personalaufwand in Millionen Euro mit mindestens drei Dezimalstellen anzuführen und davon jedenfalls gesondert darzustellen: Aufwand für Geldbezüge, Auslandszulagen, sonstige Aufwandsentschädigungen, Vergütungen für Nebentätigkeit, sonstige Mehrdienstleistungen, Überstundenvergütungen, Jubiläumszuwendungen, Belohnungen, Geldaushilfen und Leistungsprämien, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen, Dienstgeberbeiträge sowie Sozialleistungen und Dotierungen von Rückstellungen gemäß Kontenplanverordnung 2013, BGBl. II Nr. 74/2012. Des Weiteren ist der Personalaufwand nach Untergliederung zu gliedern und der Personalaufwand für Bundesbedienstete, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen, gesondert auszuweisen.Im Jahresbericht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ist der Personalaufwand in Millionen Euro mit mindestens drei Dezimalstellen anzuführen und davon jedenfalls gesondert darzustellen: Aufwand für Geldbezüge, Auslandszulagen, sonstige Aufwandsentschädigungen, Vergütungen für Nebentätigkeit, sonstige Mehrdienstleistungen, Überstundenvergütungen, Jubiläumszuwendungen, Belohnungen, Geldaushilfen und Leistungsprämien, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen, Dienstgeberbeiträge sowie Sozialleistungen und Dotierungen von Rückstellungen gemäß Kontenplanverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2012,. Des Weiteren ist der Personalaufwand nach Untergliederung zu gliedern und der Personalaufwand für Bundesbedienstete, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen, gesondert auszuweisen.