Bundesrecht konsolidiert

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DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“ § 7

Kurztitel

DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 236/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

13.08.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 7,

Das Regionale Komitee behält sich vor, einen Beitrag einzuheben. Die Höhe des Betrages hat das Komitee festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wiener Gemischter Satz DAC“ zu verwenden.

Im RIS seit

13.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017

Gesetzesnummer

20008544

Dokumentnummer

NOR40154423

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