DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2013,
römisch fünf
Paragraph 7
13.08.2013
80/03 Weinrecht
Das Regionale Komitee behält sich vor, einen Beitrag einzuheben. Die Höhe des Betrages hat das Komitee festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wiener Gemischter Satz DAC“ zu verwenden.
23.10.2017
20008544
NOR40154423