Bundesrecht konsolidiert

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AIF-Warnhinweisverordnung § 2

Kurztitel

AIF-Warnhinweisverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 224/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

31.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ausgestaltung des Warnhinweises

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Ein Warnhinweis eines Alternativen Investmentfonds (AIF), welcher gemäß Paragraph 49, AIFMG zum Vertrieb in Österreich an Privatkunden zugelassen ist, hat in deutscher Sprache, gut sichtbar, eindeutig erkennbar und leicht lesbar zu sein und die Anforderungen des Paragraph 3, zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Der Warnhinweis gemäß Absatz eins, hat bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AIFMG im Kundeninformationsdokument (KID) oder im Vereinfachten Prospekt enthalten zu sein.
  3. Absatz 3,Der Warnhinweis gemäß Absatz eins, hat ebenso in sämtlichen Werbeunterlagen des AIF oder des Alternativen Investmentfondsmanagers (AIFM) enthalten zu sein, welche für den Vertrieb in Österreich verwendet werden. Sofern ein Werbemittel einen schriftlichen Warnhinweis nicht zulässt, ist der Inhalt des Warnhinweises auf eine andere geeignete Weise wieder zu geben. Ein allgemeiner Verweis, wo der Warnhinweis abgerufen werden kann, reicht dabei nicht aus.

Im RIS seit

07.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2013

Gesetzesnummer

20008526

Dokumentnummer

NOR40154178

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