Kurztitel

AIF-Warnhinweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

31.07.2013

Text

Ausgestaltung des Warnhinweises

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ein Warnhinweis eines Alternativen Investmentfonds (AIF), welcher gemäß Paragraph 49, AIFMG zum Vertrieb in Österreich an Privatkunden zugelassen ist, hat in deutscher Sprache, gut sichtbar, eindeutig erkennbar und leicht lesbar zu sein und die Anforderungen des Paragraph 3, zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Der Warnhinweis gemäß Absatz eins, hat bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AIFMG im Kundeninformationsdokument (KID) oder im Vereinfachten Prospekt enthalten zu sein.
  3. Absatz 3,Der Warnhinweis gemäß Absatz eins, hat ebenso in sämtlichen Werbeunterlagen des AIF oder des Alternativen Investmentfondsmanagers (AIFM) enthalten zu sein, welche für den Vertrieb in Österreich verwendet werden. Sofern ein Werbemittel einen schriftlichen Warnhinweis nicht zulässt, ist der Inhalt des Warnhinweises auf eine andere geeignete Weise wieder zu geben. Ein allgemeiner Verweis, wo der Warnhinweis abgerufen werden kann, reicht dabei nicht aus.