Bundesrecht konsolidiert

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Vorhabensverordnung § 2

Kurztitel

Vorhabensverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 22/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Voraussetzungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Vorbereitung eines Vorhabens gemäß Paragraph 57, BHG 2013 und die Begründung von Verpflichtungen oder von Forderungen zum Zwecke der Durchführung eines Vorhabens gemäß den Paragraphen 57, bis 61 BHG 2013 ist nur zulässig, wenn das Vorhaben
    1. Ziffer eins
      zur Erfüllung einer Aufgabe des Bundes erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      einem bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Verwendungszweck zugeordnet werden kann und
    3. Ziffer 3
      die Bedeckung der Mittelverwendungen im geltenden Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) sowie im geltenden Bundesfinanzgesetz (BFG) sichergestellt ist.
  2. Absatz 2,Jedes Vorhaben muss im Einklang mit den Grundsätzen der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, BHG 2013 stehen. Das Vorhaben hat insbesondere den Grundsätzen der Effizienz und der Wirkungsorientierung zu entsprechen.

Im RIS seit

10.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

20008200

Dokumentnummer

NOR40146244

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/22/P2/NOR40146244

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