Absatz eins,Die Vorbereitung eines Vorhabens gemäß Paragraph 57, BHG 2013 und die Begründung von Verpflichtungen oder von Forderungen zum Zwecke der Durchführung eines Vorhabens gemäß den Paragraphen 57, bis 61 BHG 2013 ist nur zulässig, wenn das Vorhaben
- Ziffer einszur Erfüllung einer Aufgabe des Bundes erforderlich ist,
- Ziffer 2einem bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Verwendungszweck zugeordnet werden kann und
- Ziffer 3die Bedeckung der Mittelverwendungen im geltenden Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) sowie im geltenden Bundesfinanzgesetz (BFG) sichergestellt ist.