Bundesrecht konsolidiert

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Section Control-Messstreckenverordnung Bosrucktunnel § 1

Kurztitel

Section Control-Messstreckenverordnung Bosrucktunnel

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 208/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

13.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph eins,

Als Wegstrecke, auf der in beiden Fahrtrichtungen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird der Abschnitt zwischen km 58,12 und km 63,77 der Richtungsfahrbahn Spielfeld der A 9 Pyhrn Autobahn (Weströhre des Bosrucktunnels) festgelegt.

Im RIS seit

17.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2013

Gesetzesnummer

20008507

Dokumentnummer

NOR40153342

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