(2)Absatz 2,Innerbetrieblich vorgenommene Erhöhungen der Löhne oder Gehälter, die wegen des Inkrafttretens des gegenständlichen Kollektivvertrags ab 1. Februar 2013 bis zur Erlassung der Satzung erfolgt sind, können auf die einmalige Sonderzahlung, die durch die Satzungserklärung vorgenommen wird, angerechnet werden.