Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Satzung des Kollektivvertrages für Orthopädieschuhmacher in Kärnten, Salzburg und Steiermark § 3

Kurztitel

Satzung des Kollektivvertrages für Orthopädieschuhmacher in Kärnten, Salzburg und Steiermark

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 196/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Juni 2013 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
  2. Absatz 2,Innerbetrieblich vorgenommene Erhöhungen der Löhne oder Gehälter, die wegen des Inkrafttretens des gegenständlichen Kollektivvertrags ab 1. Februar 2013 bis zur Erlassung der Satzung erfolgt sind, können auf die einmalige Sonderzahlung, die durch die Satzungserklärung vorgenommen wird, angerechnet werden.

Im RIS seit

03.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2013

Gesetzesnummer

20008491

Dokumentnummer

NOR40152857

Navigation im Suchergebnis