Bundesrecht konsolidiert

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Softairwaffenverordnung 2013 § 2

Kurztitel

Softairwaffenverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 194/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SWV 2013

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Beschränkung des Inverkehrbringens

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Verkauf und die Abgabe von Softairwaffen und Paintball-Markierern gemäß Paragraph eins
    1. Ziffer eins
      an Personen unter 18 Jahren,
    2. Ziffer 2
      auf Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen sowie
    3. Ziffer 3
      in Selbstbedienung
    ist verboten.
  2. Absatz 2,Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen haben im Zweifelsfall zur Feststellung des Alters gemäß Absatz eins, die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, zu verlangen. Im Fernabsatz ist der Nachweis des Alters durch Übermittlung der Kopie (Scan) eines amtlichen Lichtbildausweises zu erbringen, wobei die Kopie ausschließlich für die Altersüberprüfung verwendet werden darf, und vom Gewerbetreibenden im Zusammenhang mit Email-Adresse und Zahlungsdaten auf Plausibilität zu prüfen ist.
  3. Absatz 3,Softairwaffen und Paintball-Markierer müssen in Verkaufsräumen in einem verschlossenen Behältnis (zB Glasvitrine) aufbewahrt werden.
  4. Absatz 4,Die Einschränkungen des Absatz 3, finden keine Anwendung, wenn Softairwaffen und Paintball-Markierer von Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Ausübung des Waffengewerbes (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (Paragraph 94, Ziffer 80, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der jeweils geltenden Fassung) abgegeben werden.

Im RIS seit

03.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2013

Gesetzesnummer

20008489

Dokumentnummer

NOR40152848

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