Kurztitel

Softairwaffenverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Text

Beschränkung des Inverkehrbringens

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Verkauf und die Abgabe von Softairwaffen und Paintball-Markierern gemäß Paragraph eins
    1. Ziffer eins
      an Personen unter 18 Jahren,
    2. Ziffer 2
      auf Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen sowie
    3. Ziffer 3
      in Selbstbedienung
    ist verboten.
  2. Absatz 2,Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen haben im Zweifelsfall zur Feststellung des Alters gemäß Absatz eins, die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, zu verlangen. Im Fernabsatz ist der Nachweis des Alters durch Übermittlung der Kopie (Scan) eines amtlichen Lichtbildausweises zu erbringen, wobei die Kopie ausschließlich für die Altersüberprüfung verwendet werden darf, und vom Gewerbetreibenden im Zusammenhang mit Email-Adresse und Zahlungsdaten auf Plausibilität zu prüfen ist.
  3. Absatz 3,Softairwaffen und Paintball-Markierer müssen in Verkaufsräumen in einem verschlossenen Behältnis (zB Glasvitrine) aufbewahrt werden.
  4. Absatz 4,Die Einschränkungen des Absatz 3, finden keine Anwendung, wenn Softairwaffen und Paintball-Markierer von Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Ausübung des Waffengewerbes (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (Paragraph 94, Ziffer 80, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der jeweils geltenden Fassung) abgegeben werden.