Bundesrecht konsolidiert

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Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten § 2

Kurztitel

Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 323/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

18.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die elektronische Übermittlung hat ausschließlich über eine vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellte Schnittstelle für Laborinformationssysteme zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Labors sind verpflichtet, die jeweils gültige Version der Laborschnittstellenbeschreibung, die vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellt wird, zur Übermittlung der Daten zu nutzen.

Im RIS seit

20.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2020

Gesetzesnummer

20008483

Dokumentnummer

NOR40224774

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