Bundesrecht konsolidiert

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Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

27.06.2013

Außerkrafttretensdatum

17.07.2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Die Verpflichtung zur elektronischen Meldung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft (vgl. § 4 Abs. 1).

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die elektronische Übermittlung hat entweder online durch Eingabe der Daten in das Register im Wege der vorgesehenen Anwendungssoftware oder über eine vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellte Schnittstelle für Laborinformationssysteme zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Labors sind verpflichtet, die jeweils gültige Version der Laborschnittstellenbeschreibung, die vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellt wird, zur Übermittlung der Daten zu nutzen.

Im RIS seit

28.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2020

Gesetzesnummer

20008483

Dokumentnummer

NOR40152679

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