Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Nadelstichverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
11.05.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NastV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Information und Unterweisung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bei der Information und der Unterweisung der Arbeitnehmer/innen (§§ 12 und 14 ASchG) sind insbesondere auch folgende Inhalte abzudecken:Bei der Information und der Unterweisung der Arbeitnehmer/innen (Paragraphen 12 und 14 ASchG) sind insbesondere auch folgende Inhalte abzudecken:
die richtige Verwendung von scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten mit integrierten Schutzmechanismen,
Risiken im Zusammenhang mit Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente und dem dadurch möglichen Kontakt mit Blut oder anderen potenziell infektiösen Stoffen oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen,
Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der am Arbeitsplatz üblichen Vorgehensweisen, einschließlich grundlegender Schutzmaßnahmen, sicherer Arbeitsverfahren, korrekter Verwendungs- und Entsorgungsverfahren sowie Bedeutung einer möglichen Schutzimpfung,
Meldepflichten und Meldeverfahren gemäß § 6 Abs. 1,Meldepflichten und Meldeverfahren gemäß Paragraph 6, Absatz eins,,
im Verletzungsfall zu treffende Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 2,im Verletzungsfall zu treffende Maßnahmen gemäß Paragraph 6, Absatz 2,,
die Verfahren nach § 4 Abs. 2 Z 3.die Verfahren nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,
(2)Absatz 2,Diese Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen, einschließlich allfälliger überlassener Arbeitnehmer/innen, muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und ist in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Diese Abstände sind auf der Grundlage der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen.
(3)Absatz 3,Weiters haben Arbeitgeber/innen zur Schaffung eines Gefahrenbewusstseins bewährte Präventions- und Meldeverfahren (§ 6 Abs. 1) zu fördern, in Zusammenarbeit mit den Präventivfachkräften und den Sicherheitsvertrauenspersonen oder Belegschaftsorganen bewusstseinsbildende Maßnahmen weiter zu entwickeln, Informationsmaterial auszuarbeiten und Informationen über vorhandene Unterstützungsprogramme bereitzustellen.Weiters haben Arbeitgeber/innen zur Schaffung eines Gefahrenbewusstseins bewährte Präventions- und Meldeverfahren (Paragraph 6, Absatz eins,) zu fördern, in Zusammenarbeit mit den Präventivfachkräften und den Sicherheitsvertrauenspersonen oder Belegschaftsorganen bewusstseinsbildende Maßnahmen weiter zu entwickeln, Informationsmaterial auszuarbeiten und Informationen über vorhandene Unterstützungsprogramme bereitzustellen.
Schlagworte
Verwendungsverfahren, Präventionsverfahren, Arbeitnehmerin, Arbeitgeberin
Im RIS seit
10.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2013
Gesetzesnummer
20008197
Dokumentnummer
NOR40146205