Bundesrecht konsolidiert

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Nadelstichverordnung § 5

Kurztitel

Nadelstichverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 16/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

11.05.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NastV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Information und Unterweisung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Bei der Information und der Unterweisung der Arbeitnehmer/innen (Paragraphen 12 und 14 ASchG) sind insbesondere auch folgende Inhalte abzudecken:
    1. Ziffer eins
      die richtige Verwendung von scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten mit integrierten Schutzmechanismen,
    2. Ziffer 2
      Risiken im Zusammenhang mit Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente und dem dadurch möglichen Kontakt mit Blut oder anderen potenziell infektiösen Stoffen oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen,
    3. Ziffer 3
      Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der am Arbeitsplatz üblichen Vorgehensweisen, einschließlich grundlegender Schutzmaßnahmen, sicherer Arbeitsverfahren, korrekter Verwendungs- und Entsorgungsverfahren sowie Bedeutung einer möglichen Schutzimpfung,
    4. Ziffer 4
      Meldepflichten und Meldeverfahren gemäß Paragraph 6, Absatz eins,,
    5. Ziffer 5
      im Verletzungsfall zu treffende Maßnahmen gemäß Paragraph 6, Absatz 2,,
    6. Ziffer 6
      die Verfahren nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,
  2. Absatz 2,Diese Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen, einschließlich allfälliger überlassener Arbeitnehmer/innen, muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und ist in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Diese Abstände sind auf der Grundlage der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen.
  3. Absatz 3,Weiters haben Arbeitgeber/innen zur Schaffung eines Gefahrenbewusstseins bewährte Präventions- und Meldeverfahren (Paragraph 6, Absatz eins,) zu fördern, in Zusammenarbeit mit den Präventivfachkräften und den Sicherheitsvertrauenspersonen oder Belegschaftsorganen bewusstseinsbildende Maßnahmen weiter zu entwickeln, Informationsmaterial auszuarbeiten und Informationen über vorhandene Unterstützungsprogramme bereitzustellen.

Schlagworte

Verwendungsverfahren, Präventionsverfahren, Arbeitnehmerin, Arbeitgeberin

Im RIS seit

10.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2013

Gesetzesnummer

20008197

Dokumentnummer

NOR40146205

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/16/P5/NOR40146205

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