Absatz eins,Bei der Information und der Unterweisung der Arbeitnehmer/innen (Paragraphen 12 und 14 ASchG) sind insbesondere auch folgende Inhalte abzudecken:
- Ziffer einsdie richtige Verwendung von scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten mit integrierten Schutzmechanismen,
- Ziffer 2Risiken im Zusammenhang mit Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente und dem dadurch möglichen Kontakt mit Blut oder anderen potenziell infektiösen Stoffen oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen,
- Ziffer 3Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der am Arbeitsplatz üblichen Vorgehensweisen, einschließlich grundlegender Schutzmaßnahmen, sicherer Arbeitsverfahren, korrekter Verwendungs- und Entsorgungsverfahren sowie Bedeutung einer möglichen Schutzimpfung,
- Ziffer 4Meldepflichten und Meldeverfahren gemäß Paragraph 6, Absatz eins,,
- Ziffer 5im Verletzungsfall zu treffende Maßnahmen gemäß Paragraph 6, Absatz 2,,
- Ziffer 6die Verfahren nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,