Bundesrecht konsolidiert

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Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiter/innen § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiter/innen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 157/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2013

Außerkrafttretensdatum

30.04.2014

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 130/2014

Titel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiter/innen erlassen wird
StF: BGBl. II Nr. 157/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer/innen Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 7. Juni 2013 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

Schlagworte

Arbeitnehmerin

Im RIS seit

11.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2014

Gesetzesnummer

20008436

Dokumentnummer

NOR40151417

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