Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiter/innen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2014,
01.05.2013
30.04.2014
materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2014,
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiter/innen erlassen wird
StF: BGBl. II Nr. 157/2013
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer/innen Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 7. Juni 2013 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen: