Bundesrecht konsolidiert

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Rechnungslegungsverordnung 2013 § 5

Kurztitel

Rechnungslegungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 148/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

29.05.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RLV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).

Text

Konsolidierung der Abschlussrechnungen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Sämtliche Abschlussrechnungen sind auf allen Verrechnungsebenen zu konsolidieren.
  2. Absatz 2,Die Konsolidierung der Voranschlagsvergleichsrechnungen (Paragraph 102, BHG 2013) erfolgt ausschließlich durch Summenkonsolidierung, die Paragraphen 6 bis 9 sind daher nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Bei Konsolidierung der Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnungen sind die Schuldenkonsolidierung (Paragraph 6,), die Zwischenergebniseliminierung (Paragraph 7,), die Aufwands- und Ertragskonsolidierung (Paragraph 8,) und die Kapitalkonsolidierung (Paragraph 9,) zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Die konsolidierten Abschlussrechnungen bestehen aus der Vermögensrechnung nach Paragraphen 94, f BHG 2013, der Ergebnisrechnung nach Paragraph 95, BHG 2013, der Finanzierungsrechnung nach Paragraph 96, BHG 2013 und dem Anhang.

Schlagworte

Vermögensrechnung, Ergebnisrechnung, Aufwandskonsolidierung

Im RIS seit

10.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016

Gesetzesnummer

20008432

Dokumentnummer

NOR40151227

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