(3)Absatz 3,Bei Konsolidierung der Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnungen sind die Schuldenkonsolidierung (§ 6), die Zwischenergebniseliminierung (§ 7), die Aufwands- und Ertragskonsolidierung (§ 8) und die Kapitalkonsolidierung (§ 9) zu berücksichtigen.Bei Konsolidierung der Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnungen sind die Schuldenkonsolidierung (Paragraph 6,), die Zwischenergebniseliminierung (Paragraph 7,), die Aufwands- und Ertragskonsolidierung (Paragraph 8,) und die Kapitalkonsolidierung (Paragraph 9,) zu berücksichtigen.