Kurztitel

Rechnungslegungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

29.05.2013

Beachte

Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 38, Absatz eins,).

Text

Konsolidierung der Abschlussrechnungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Sämtliche Abschlussrechnungen sind auf allen Verrechnungsebenen zu konsolidieren.
  2. Absatz 2,Die Konsolidierung der Voranschlagsvergleichsrechnungen (Paragraph 102, BHG 2013) erfolgt ausschließlich durch Summenkonsolidierung, die Paragraphen 6 bis 9 sind daher nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Bei Konsolidierung der Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnungen sind die Schuldenkonsolidierung (Paragraph 6,), die Zwischenergebniseliminierung (Paragraph 7,), die Aufwands- und Ertragskonsolidierung (Paragraph 8,) und die Kapitalkonsolidierung (Paragraph 9,) zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Die konsolidierten Abschlussrechnungen bestehen aus der Vermögensrechnung nach Paragraphen 94, f BHG 2013, der Ergebnisrechnung nach Paragraph 95, BHG 2013, der Finanzierungsrechnung nach Paragraph 96, BHG 2013 und dem Anhang.