Absatz eins,Sämtliche Abschlussrechnungen sind auf allen Verrechnungsebenen zu konsolidieren.
Rechnungslegungsverordnung 2013
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
Paragraph 5
29.05.2013
Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 38, Absatz eins,).