Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung 2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
29.05.2013
Außerkrafttretensdatum
30.12.2015
Abkürzung
RLV 2013
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).
Text
2. Abschnitt
Gliederung der Abschlussrechnungen
Inhalt der Abschlussrechnungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Abschlussrechnungen umfassen die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Ergebnishaushalt und für den Finanzierungshaushalt, die konsolidierten Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnungen sowie den Anhang.
(2)Absatz 2,Die Abschlussrechnungen haben ein möglichst getreues Bild der finanziellen Lage des Bundes (Vermögens-, Ergebnis- und Finanzlage) zu vermitteln. Wenn dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, sind im Anhang die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen.
(3)Absatz 3,Im Einklang mit den Anforderungen des Europäischen Systems der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in der jeweils gültigen Fassung sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen in der Voranschlagsvergleichsrechnung zum Ergebnishaushalt sowie der Ergebnisrechnung Anpassungen (insbesondere zeitliche Anpassungen) bis spätestens 31. März nach Ablauf des Finanzjahres vorzunehmen, die dem Rechnungshof unverzüglich schriftlich mitzuteilen sind. Die notwendigen Anpassungen sind im Anhang gesondert darzulegen.
(4)Absatz 4,Ergibt sich auf Grund der übermittelten Jahresabschlüsse von Beteiligungen die Notwendigkeit, den Wertansatz einer Beteiligung zu ändern, so ist dies von den zuständigen haushaltsführenden Stellen bis spätestens 31. März durchzuführen. Alle vorgenommenen Änderungen sind dem Rechnungshof unverzüglich mitzuteilen.
Schlagworte
Vermögensrechnung, Ergebnisrechnung
Im RIS seit
10.06.2013
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Gesetzesnummer
20008432
Dokumentnummer
NOR40151225