Bundesrecht konsolidiert

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Rechnungslegungsverordnung 2013 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechnungslegungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 148/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

29.05.2013

Außerkrafttretensdatum

30.12.2015

Abkürzung

RLV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).

Text

2. Abschnitt
Gliederung der Abschlussrechnungen

Inhalt der Abschlussrechnungen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Abschlussrechnungen umfassen die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Ergebnishaushalt und für den Finanzierungshaushalt, die konsolidierten Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnungen sowie den Anhang.
  2. Absatz 2,Die Abschlussrechnungen haben ein möglichst getreues Bild der finanziellen Lage des Bundes (Vermögens-, Ergebnis- und Finanzlage) zu vermitteln. Wenn dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, sind im Anhang die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen.
  3. Absatz 3,Im Einklang mit den Anforderungen des Europäischen Systems der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in der jeweils gültigen Fassung sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen in der Voranschlagsvergleichsrechnung zum Ergebnishaushalt sowie der Ergebnisrechnung Anpassungen (insbesondere zeitliche Anpassungen) bis spätestens 31. März nach Ablauf des Finanzjahres vorzunehmen, die dem Rechnungshof unverzüglich schriftlich mitzuteilen sind. Die notwendigen Anpassungen sind im Anhang gesondert darzulegen.
  4. Absatz 4,Ergibt sich auf Grund der übermittelten Jahresabschlüsse von Beteiligungen die Notwendigkeit, den Wertansatz einer Beteiligung zu ändern, so ist dies von den zuständigen haushaltsführenden Stellen bis spätestens 31. März durchzuführen. Alle vorgenommenen Änderungen sind dem Rechnungshof unverzüglich mitzuteilen.

Schlagworte

Vermögensrechnung, Ergebnisrechnung

Im RIS seit

10.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016

Gesetzesnummer

20008432

Dokumentnummer

NOR40151225

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