(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind, sowie für alle Rechtsträger, die entweder von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind (§ 116 Abs. 3 BHG 2013) – im Folgenden vom Bund verwaltete Rechtsträger genannt.Diese Verordnung gilt für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind, sowie für alle Rechtsträger, die entweder von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind (Paragraph 116, Absatz 3, BHG 2013) – im Folgenden vom Bund verwaltete Rechtsträger genannt.